Vermittlungsvereinbarung

Die Private Arbeitsvermittlung

IFA-Institut für Arbeitsvermittlung und Kommunikation
Talstr.32a, 68259 Mannheim
Tel.: 0621/877 5518 0
Mail: info@ifa-arbeit.de

Arbeitsvermittlungsvereinbarung
Die Vermittlungsvereinbarung wird zwischen dem Arbeitssuchenden und der Arbeitsvermittlung IFA-Institut für Arbeitsvermittlung geschlossen.

1. Vertragsgegenstand 

Die Arbeitsvermittlung IFA-Institut für Arbeitsvermittlung und Kommunikation vermittelt Arbeitssuchende (m/w/d) in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. IFA-Institut für Arbeitsvermittlung und Kommunikation  Agentur ist dazu berechtigt, die Bewerbungsunterlagen ( die per E-Mail, Post, Online Formular) an IFA-Institut für Arbeitsvermittlung und Kommunikation übermittelt worden sind an unsere Kooperationsunternehmen weiterzuleiten.

Die Weiterleitung dient dem Zweck dem Bewerber (m/w/d) eine Arbeitsstelle zu ermöglichen.
Mit dieser Bestätigung bin ich mit dem Inhalt dieser Vereinbarung einverstanden.

2. Leistungen der IFA-Institut für Arbeitsvermittlung und Kommunikation unter Mitwirkung des Arbeitssuchenden

2.1 IFA-Institut für Arbeitsvermittlung und Kommunikation bemüht sich, dem/der Arbeitssuchenden eine Beschäftigung zu vermitteln. Die Vermittlung umfasst alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere Kontaktherstellung zwischen Arbeitsuchendem/n und potenziellen Arbeitgebern, berufsbezogene Beratung des Arbeitssuchenden und Feststellung seiner Kenntnisse und Fertigkeiten.

2.2 IFA-Institut für Arbeitsvermittlung und Kommunikation übernimmt keine Kosten des/der Arbeitssuchenden im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Bewerbungsgesprächs, z. B. für Fahrt-und/oder Übernachtung. Aufwendungen hierfür trägt der/die Arbeitssuchende selbst die Verantwortung. IFA-Institut für Arbeitsvermittlung und Kommunikation übernimmt weder Beratung noch Vermittlung von Fahrgelegenheiten zur Wahrnehmung eines Bewerbungsgespräches.

2.3 Eine Beschäftigung gilt als „vermittelt“ im Sinne dieses Vertrages, wenn unter Mitwirkung oder Mitverursachung von IFA-Institut für Arbeitsvermittlung und Kommunikation ein Vertrag über ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem/der Arbeitssuchenden und dem jeweiligen Arbeitgeber zustande kommt.

2.4 Zur interessengerechten Erbringung von Vermittlungsleistungen ist es erforderlich, dass der /die Arbeitssuchende seine/Ihre persönlichen Voraussetzungen durch Übergabe wahrheitsgemäßer und vollständiger Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Arbeitszeugnisse, Referenzen) anzeigt.

3. Vergütung

3.1 Für die Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses erhält IFA-Institut für Arbeitsvermittlung und Kommunikation eine Vergütung nach folgender Maßgabe.

Die Kosten für die Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis werden über den Aktivierungs.- und Vermittlungsgutschein abgerechnet.

Sollte kein Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein bestehen, ist die Gebühr von 2500€ inkl. MwSt. sofort nach Rechnungserhalt fällig. Ein Aufschub oder Ratenzahlungsvereinabrung ist im geschlossenen Vermittlungsvertrag vereinbart werden. Auch eine Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber ist darin festzuhalten. Erst dann kann IFA-Institut für Arbeitsvermittlung und Kommunikation mit dem Vermittlungsprozess beginnen.

4. Vereinbarungsdauer/Kündigung/ Rücktrittsrecht

Nach Abschluss einer Vermittlungsvereinbarung/Vermittlungsvertrages mit IFA-Institut für Arbeitsvermittlung und Kommunikation wird dem/der Bewerber/in ein 14 tätiges Rücktrittsrecht gewährt. Dieses Rücktrittsrecht erlischt allerdings, wenn innerhalb dieser 14 Tagen IFA-Institut für Arbeitsvermittlung und Kommunikation den/die Bewerber/in in Kontakt mit einem potentiellen Arbeitgeber gebracht hat. Hier gilt dann die in unserer Vereinbarung gelistete Kündigungsfrist inklusive aller Bedingungen. Die vorliegende Vermittlungsvereinbarung/Vermittlungsvertrag wird für den/die Arbeitssuchende/n auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Beide Partner haben die Möglichkeit, die Vermittlungsvereinbarung/Vermittlungsvertrag mit einer Frist von 14 Tagen (jeweils zum Monatsende) in schriftlicher Form zu kündigen. Der private Arbeitsvermittler weist jedoch darauf hin, dass der ausgegebene Vermittlungsgutschein nur eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten besitzt. Schlussfolgernd hat sich der Arbeitssuchende eigenverantwortlich und umgehend zu melden, wenn der Vermittlungsgutschein (vorzeitig) seine Gültigkeit verliert bzw. wenn durch die Arbeitsagentur/ARGE/Jobcenter kein neuer Vermittlungsgutschein mehr ausgestellt wird. (Hinweise unter www.arbeitsagentur.de)

5. Haftung

Der private Arbeitsvermittler übernimmt keine Erfolgsgarantie. Für den/die Arbeitssuchende/n entsteht kein Anspruch auf die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes durch die Arbeitsvermittlung IFA-Institut für Arbeitsvermittlung und Kommunikation oder einen von ihr an den/die Arbeitssuchende/n vermittelten Arbeitgeber.

6. Änderungen

Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

7. Salvatorische Klausel

Es gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IFA-Institut für Arbeitsvermittlung und Kommunikation in der jeweils gültigen Fassung. Mit seinem Einverständnis bestätigt der/die Auftraggeber/in, diese gelesen und akzeptiert zu haben. Betriebsinhaber ist der Bachelor of Management Dominik Nowack mit der Gewerbeanmeldung für private Arbeitsvermittlung nach § 14 GewO in Mannheim. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das die Vereinbarung im Übrigen nicht. An Stelle der jeweils unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung am Nächsten kommt.

8. Einverständnis-/ Datenschutzerklärung –Anlage zur Vermittlungsvereinbarung

Der Arbeitsvermittler wird personenbezogene Daten des unten genannten Arbeitssuchenden, wie Name, Vorname, Adresse sowie Daten aus den überlassenen Bewerbungsunterlagen in seiner elektronischen Datenverarbeitung speichern und zum Zwecke der Erfüllung des Vermittlungsvertrages verarbeiten. Die vorliegende und durch den Arbeitssuchenden Einverständnis-Datenschutzerklärung bezieht sich auf die Genehmigung zur schriftlichen, mündlichen und elektronischen Informationsweitergabe an Unternehmen, die ein mögliches Interesse an der Einstellung des Arbeitssuchenden im Sinne der Vereinbarung (potenzielle Arbeitgeber) haben können. Im Fall einer erfolgreichen Vermittlung gestattet der/die Arbeitsnehmer/in (vormals Arbeitssuchender) dem Privaten Arbeitsvermittler Auskünfte für die abrechnungsrelevante Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung bei Arbeitgeber einzuholen. Nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes mich ausdrücklich damit einverstanden, dass meine personenbezogenen Daten bzw. meine Bewerbungsdaten bei der Firma IFA-Institut für Arbeitsvermittlung und Kommunikation. Elektronisch gespeichert werden und dass meine Daten zu Bewerbungszwecken bundesweit an Unternehmen die ein berechtigtes mögliches Interesse an der Einstellung des Arbeitssuchenden im Sinne des Vermittlungsvertrages (potenzielle Arbeitgeber) haben, weitergeleitet werden dürfen. Mit dieser Bestätigung bin ich mit dem Inhalt dieser Vereinbarung einverstanden.

9. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Parteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vereinbarung als lückenhaft erweist. Jeder der Parteien hat bei Bedarf eine Ausfertigung der Vereinbarung erhalten. Der Gerichtsstand ist Mannheim.