ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. GÜLTIGKEIT
Abweichende Absprachen sind nur gültig, wenn sie mit IFA-Institut für Arbeitsvermittlung schriftlich vereinbart sind. Im Rahmen einer Geschäftsverbindung haben die AGB Gültigkeit, selbst wenn bei einem einzelnen Geschäft nicht darauf verwiesen wird.
2. DIENSTLEISTUNG/NACHWEISPFLICHT
Die Hinterlegung einer Kopie des gültigen persönlichen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins vom zuständigen Amt des Auftraggebers ist die Grundlage für den Beginn der Vermittlungstätigkeit. Liegt kein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, die Vermittlungsgebühr gemäß § 296 Abs. 1 Satz 2 SGB III selbst zu tragen. In diesem Fall wird ein gesonderter Vermittlungsvertrag abgeschlossen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich immer eine gültige Kopie seines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nach § 421g SGB III oder § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. § 421g SGB III, sofern er nach allgemein gültigem Recht einen Anspruch auf einen solchen besitzt, bei IFA-Institut für Arbeitsvermittlung vorzulegen. Ist der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein abgelaufen (Gültigkeitsdatum) und hatte somit zum Zeitpunkt der Unterschrift des Arbeitsvertrages keine Gültigkeit, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung verpflichtet.
Hat der Auftraggeber durch IFA-Institut für Arbeitsvermittlung einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag unterzeichnet, ist er verpflichtet binnen 5 Tage IFA-Institut für Arbeitsvermittlung das Original des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins auszuhändigen ansonsten ergeht die Rechnungslegung über die im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgewiesene Höhe von 2500,00 € inkl. ges. MwSt. an den Auftragnehmer/IFA-Institut für Arbeitsvermittlung.
3. VERGÜTUNG
Wenn der Auftraggeber den Anspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins von IFA-Institut für Arbeitsvermittlung zusagt, er jedoch nach erfolgreicher Vermittlung durch IFA-Institut für Arbeitsvermittlung das Original des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nicht aushändigt, verloren gegangen ist oder sonstiges, ergeht die Rechnungslegung über die im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgewiesene Höhe von 2500,00 € inkl. ges. MwSt. an den Auftragnehmer/IFA-Institut für Arbeitsvermittlung.
Für alle Auftraggeber die Selbstzahler sind gelten die gleichen Bedingungen wie für die Auftraggeber mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Sollten die vereinbarten Ratenzahlungen für die Selbstzahler zum vereinbarten Termin nicht beglichen werden, ist die volle Summe in Höhe von 2500,-€ inkl. ges. MwSt. in einem Betrag zu bezahlen.
4. VERTRAGSDAUER / KÜNDIGUNG
Die Vertragsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet durch die Vermittlung über IFA Agentur für Arbeit oder Kündigung. Voraussetzung dafür ist die Gültigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit zu kündigen. Bei einer Kündigung durch Arbeitsaufnahme des Auftraggebers, muss der zukünftige Arbeitgeber mitgeteilt werden, um einen Abgleich der Vorschläge durchführen zu können.
5. HAFTUNG
IFA- Institut für Arbeitsvermittlung übernimmt keine Erfolgsgarantie zur Vermittlung und lehnt jede Haftung für finanzielle, körperliche oder andere Schäden ab, die mit der Dienstleistung von IFA-Institut für Arbeitsvermittlung in Zusammenhang gebracht werden können. Des Weiteren kann IFA-Institut für Arbeitsvermittlung nicht für unkorrekte Angaben in Vertragsunterlagen des neuen Arbeitgebers verantwortlich gemacht werden. Für den eventuellen Missbrauch der Informationen, die zum Zwecke der Bewerbung an Dritte weitergegeben wurden, lehnen wir jede Haftung ab.
6. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.